In Abschnitt 3 der VOB/C ist im weitesten Sinne beschrieben, wie der Auftragnehmer seine Leistung auszuführen hat. Die VOB/C legt dabei in vielen Bereichen eine sogenannte Regelausführung fest, die aber nur dann auszuführen ist, wenn der Vertrag keine abweichende, zum Werkerfolg führende Regelung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeschreibung, enthält.
Das heißt also nicht, dass nur die in VOB/C als Regelausführung genannte Leistung ausgeführt werden darf, sondern auch Leistungen, welche höherer oder minderer Ausführungsqualität entsprechen. Um hier ein anderes Leistungssoll festzulegen, ist es ausreichend, die konkret erforderliche abweichende Leistung in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsverzeichnis anzugeben. Von den in VOB/C festgelegten Regelausführungen wird auch regelmäßig abgewichen, sofern beispielsweise in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen oder Besonderen Vertragsbedingungen Ausführungen festgelegt sind, die den Regelausführungen in VOB/C widersprechen. Was bei Widersprüchen dann zu befolgen ist, ist mit Rangfolge in § 1 Abs 2 VOB/B entsprechend festgehalten.
Warum kann man oft andere Ausführungen auswählen als in der VOB/C vorgegeben?