Ein Baufristenplan ist nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung, sondern die Fristen werden (nach Vorgabe des AG) vereinbart. Die Vereinbarung erfolgt in aller Regel in den "baustellenbezogenen" Besonderen Vertragsbedingungen (§ 8a Abs. 4 VOB/A). Hierfür gibt es - zumindest bei den öffentlichen Auftraggebern - eigene Formblätter.