STLB-Bau beinhaltet Texte für Bauleistungen, die §1 VOB/A wie folgt definiert: "Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird."
Davon abgeleitet werden in STLB-Bau keine Texte für bewegliche und ohne besondere Maßnahmen zu befestigenden Sachen aufgenommen, die zur Ingebrauchnahme oder zur allgemeinen Benutzung erforderlich sind (s. a. KGR 600 DIN 276:2018-12 "Kosten im Bauwesen").
Davon betroffen sind u.a. Mobiliar und Büroausstattungsgegenstände, da diese nicht fest mit dem Bauwerk verbunden sind.