Der Vertrag, der mit den auf der VOB basierenden Teilleistungsbeschreibungen zustande kommt, ist in seiner Natur ein Werkvertrag im Sinne des BGB. Dieser hat den Erfolg der beschriebenen Leistung zum Gegenstand. "BGB § 631 Werkvertrag, Hauptpflichten
- Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."
Sofern im Bauvertrag die VOB vereinbart wird, behält auch diese den werkvertraglichen Charakter des Vertrages bei. Aus ihr geht hervor, dass in den Leistungsbeschreibungen nur der Erfolg einer Bauleistung ((§1 VOB/A : "Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird") beschrieben wird. Durch §1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B wird mit der VOB/B auch die VOB/C im Vertrag vereinbart. Damit müssen die dort genannten Nebenleistungen erbracht und nicht besonders aufgeführt werden." Das STLB-Bau orientiert sich an den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in der VOB/C. Grundsätzlich ist daher auch im STLB-Bau die gebrauchsfertige Leistung beschrieben. Dies bedeutet, dass regelmäßig die fertige Leistung erwartet wird. Eingeschlossen sind somit auch die Lieferung der Stoffe nach VOB/C ATV DIN 18299 und alle Tätigkeiten wie herstellen, montieren, anschließen usw., die zur restlosen Erfüllung der Leistung gehören, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Leistungen in den Texten ausdrücklich als gesondert zu erbringen erwähnt sind.