Im Zusammenhang mit der im Beschreibungsmerkmal "Arbeitshöhenbereich [m] über Standfläche Gerüst" erfolgten Auswahl bedeuten die Auswahlmöglichkeiten im Merkmal "Bereitstellung Arbeits-, Schutzgerüst":
ohne Angabe Aufstellen und Abbauen sowie Vorhalten des Gerüstes für die eigenen Leistungen des AN sind Nebenleistung. (Arbeitshöhe mehr als 1,5 und weniger als 3,5 m)
Gerüst wird beigestellt/ist vorh. Gerüst wird seitens AG oder durch andere AN bereitgestellt.
Gerüst wird gesondert vergütet Aufstellen und Abbauen sowie Vorhalten des Gerüstes sind Besondere Leistungen. Sie sind im Leistungsverzeichnis durch eigene Positionen darzustellen. (Arbeitshöhe über 3,5 m)
Vorhaltung des Gerüsts für Arbeiten anderer AN wird gesondert vergütet Der AN bringt das Gerüst mit, lässt es aber, nachdem seine Arbeit getan ist, für weitere Gewerke stehen. Hierzu ist eine Vorhalteposition für das Gerüst notwendig und zwar unabhängig von dessen Höhe.
Wenn im Zusammenhang mit der Arbeitshöhensituation von "Gerüst" gesprochen wird, ist nicht zwingend ein Raum-, Flächen- oder Hängegerüst entsprechend des Textangebotes des Leistungsbereiches 001 „Gerüstarbeiten“ gemeint. Es ist auch möglich, über alternative Hilfsmittel oder -konstruktionen die höher gelegenen Flächen zu erreichen. Hierunter fallen beispielsweise Hubsteiger, Hebebühnen oder Ähnliches, die in diesem Zusammenhang mit einem Gerüst gleichzusetzen sind und anstatt eines Gerüstes ausgeschrieben werden können.