Abfälle, die für eine Entsorgung bereitgestellt werden, bedürfen einer eindeutigen Deklaration. Dazu gehört im Hinblick auf die Nachweisführung (Nachweisverordnung) auch eine Aussage darüber, ob diese Abfälle gefährlich oder nicht gefährlich sind. Damit verbunden ist die Abfallschlüsselnummer des Europäischen Abfallkatalogs mit der nationalen Umsetzung gemäß AVV (Abfallverzeichnisverordnung).
Die Definition, ob ein Stoff gefährlich ist, leitet sich aus der Abfallverzeichnisverordnung und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ab.