Die Entsorgungskosten sind zum Zeitpunkt der Vergabe dem AN noch nicht bekannt, sie werden kein Bestandteil des Vergabeverfahrens. Der AN muss gegenüber dem AG nach der Entsorgung die tatsächlichen Kosten nachweisen.
Dem gegenüber bedeutet die Vergütung „durch AN“, dass dieser im Rahmen der Vergabe bereits einen Entsorgungspreis unterbreitet, der Bestandteil des EP wird.
Übernimmt der AG die Vergütung, erhält dieser direkt vom Entsorgungsunternehmen eine Rechnung, der AN hat mit den Entsorgungskosten nichts zu tun.