Als zu bearbeitende Fläche ist bei HLS-Leistungen (ATV DIN 18379 ff.) diejenige Stelle zu verstehen, an der etwas zu montieren ist. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Höhe ist dabei der höchste Punkt, der bei der Montage erreicht werden muss. Das kann ein Bohrloch sein oder aber auch die Position, auf oder über die ein Bauteil vom Gerüst aus gehoben werden muss.
Wenn beispielsweise Rohre von der Decke abgehängt werden müssen, ist es ohne Belang, ob die Rohre in der Endposition unterhalb von 3,50 m zu liegen kommen, wenn die hierfür zu "bearbeitende" Fläche, z. B. für Bohrungen, höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt. Kommen Rohre oberhalb von 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes zu liegen, ist es ebenso ohne Belang, ob die Bohrungen für die (Wand-) Konsolen unterhalb von 3,50 m Höhe vorzunehmen sind. In beiden Fällen liegt demnach eine "Besondere Leistung" vor. Ein Gerüst sollte dann ausgeschrieben werden.
Dieses Gerüst muss nicht zwangsläufig ein Raum-, Flächen- oder Hängegerüst entsprechend des Textangebotes des Leistungsbereiches 001 „Gerüstarbeiten“ sein. Es ist auch möglich, über alternative Hilfsmittel oder -konstruktionen die höher gelegenen Flächen zu erreichen. Hierunter fallen beispielsweise Hubsteiger, Hebebühnen oder Ähnliches, die in diesem Zusammenhang mit einem Gerüst gleichzusetzen sind und anstatt eines Gerüstes ausgeschrieben werden können.