Nach §3 Abs. 2 VOB/B sind "Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, (...) und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen (…) Sache des Auftraggebers". Sie gehören damit zur vorherigen Planung. Wurde vorher nicht vermessen, müsste der Auftragnehmer Bedenken anmelden, da es eine Leistung wäre, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, aber zur Ausführung seiner Leistung benötigt wird. Leistungen welche zur Ausführung der eigenen Leistung benötigt werden, werden nicht ausgeschrieben.